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IMPRESSUM

Songwriting Deutschland

Peer Breier
Scharnhorststraße 44
80992 München
Tel.: 015750148226
E-Mail: info@songwriting-deutschland.de

Geschäftsführer: Peer Breier
Fotos auf diesen Seiten von: Peer Breier

Registergericht: Amtsgericht München
Ust.-ID-Nummer – nach Anfrage

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Songwriting Deutschland: Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle den Songwriter*innen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Die allgemeinen Angebote der Songwriter*innen sind frei bleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten sich die Songwriter*innen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – 30 Kalendertage gebunden.

II. Urheberrecht

1. Den Songwriter*innen (Liedtexter*innen / Komponist*innen) steht das Urheberrecht an den Texten, Melodien und Liedern nach Massgabe des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von den Songwriter*innen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebenden bestimmt.
3. Übertragen die Songwriter*innen Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggebenden.
5. Der Bestellende eines Werkes hat kein Recht, das Werk zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Lediglich die Herstellung von Kopien und Downloads für den persönlichen, privaten und nicht kommerziellen Gebrauch ist erlaubt.
6. Bei der Verwertung der Werke können die Songwriter*innen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber*innen des Werkes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Songwriter*innen zum Schadensersatz.
7. Die Darstellung dieser Website in fremden Frames ist nur mit schriftlicher Erlaubnis zulässig.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Werke wird in der Regel eine Pauschale vereinbart. Es kann jedoch auch ein Honorar als Stundensatz oder Tagessatz vereinbart werden; gegebenenfalls anfallende Nebenkosten, die über den normalen Aufwand hinaus gehen (Reisekosten, Honorare für zusätzliche Musiker*innen, Studiomieten für Studios von externen Partner*innen etc.) sind vom Auftraggebenden zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weisen die Songwriter*innen die Preise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Den Songwriter*innen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Werke Eigentum der Songwriter*innen.
4. Hat der Auftraggebende den Songwriter*innen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung (wie z.B. Instrumentierung, Aufbau etc.) und der Nachbearbeitung (wie z.B. Quantisierung, Einsatz von Musikeffekten etc.) der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der musikalischen Umsetzung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggebende während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Songwriter*innen behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Kostenangebote der Songwriter*innen beziehen sich auf den schriftlich vereinbarten Umfang und Beschaffenheit des Produkts. Bei Änderung von Umfang oder Beschaffenheit eines Angebotes erfolgt eine Abrechnung auf Basis der jeweils gültigen Vergütungs-, Bearbeitungs- und Materialpreise der Songwriter*innen.

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Verantwortliche für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilf*innen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
2. Die Songwriter*innen sind nicht verpflichtet, Daten, Aufnahmen und Arrangements aufzubewahren. Falls nicht anders vereinbart, sind sie berechtigt, fremde und eigene Daten und Aufnahmen nach 2 Jahren zu vernichten. Die Haftung beschränkt sich hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

V. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Songwriter*innen nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Songwriter*innen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhalten die Songwriter*innen auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggebende nachweist, dass den Songwriter*innen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebenden können die Songwriter*innen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine für Werke sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von den Songwriter*innen bestätigt worden sind. Die Songwriter*innen haften für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von den Songwriter*innenzu vertreten sind, nicht ausgeführt, so können die Songwriter*innen, ohne daß es eines Schadensnachweises bedürfte, ein Ausfallhonorar berechnen. Storniert der Auftraggebende die Aufnahme-Buchung (Recording Termin) aus welchem Grund auch immer weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Aufnahmetermin, steht den Songwriter*innen ein Ausfallhonorar in Höhe von 75 % der vereinbarten Gesamtsumme des Aufnahmen Termins, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen wie z. B. Fahrpauschale bei externen Aufnahmen, Studioräume, Toningenieur*innen usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr der Songwriter*innen.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Songwriter*innen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung, Nichterfüllung durch eigene Lieferant*innen u.s.w. -, auch wenn sie bei seinen Lieferant*innen oder deren Unterlieferant*innen eintreten, haben die Songwriter*innen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen sie, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebenden können gespeichert werden. Die Songwriter*innen verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VII. Werkbearbeitung

Die Bearbeitung von Werken der Songwriter*innen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Songwriter*innen. Die Urheber*innen der verwendeten Werke und die Urheber*innen des neuen Werkes sind Miturheber*innen im Sinne des §8UrhG.

VIII. Nutzung und Verbreitung

  1. Die von den Songwriter*innen für Privatpersonen produzierten Werke (Texte, Kompositionen, Master, Cover etc.) dürfen – wenn es nicht ausdrücklich schriftlich vor der Produktion anders vereinbart wurde – für seine Werbezwecke uneingeschränkt genutzt werden.
  2. Wenn der Auftraggebende nicht wünscht, dass das von ihm produzierte Material von den Songwriter*innen zu eigenen Werbezwecke genutzt bzw. veröffentlicht wird (z. B. auf seinen Internetseiten), muss dies vor Auftragserteilung auch erwähnt werden.
  3. Die Verbreitung von Werken der Songwriter*innen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebenden bestimmt sind, auf USB-Stik, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Songwriter*innen und dem Auftraggebenden gestattet.

IX. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verantwortlichen dieser Website, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Verantwortlichen als Gerichtsstand vereinbart.